Greenwashing-Gesetz 2026
Ab dem 27. September 2026 dürfen Unternehmen in Deutschland nicht mehr ungestraft mit unbelegten Umwelt-Begriffen wie klimaneutral, nachhaltig oder umweltfreundlich werben. Die Reform setzt die EU-Richtlinie EmpCO 2024/825 um.
Von Checkalle • Aktualisiert am 17.05.2026
Das Wichtigste in Kürze
- · Anwendung ab 27.09.2026: Das Dritte UWG-Änderungsgesetz setzt die EU-Richtlinie EmpCO 2024/825 in Deutschland um.
- · Verbotene Werbung: Generische Begriffe wie klimaneutral, umweltfreundlich, nachhaltig oder CO₂-neutral ohne Beleg oder anerkanntes Siegel.
- · Strafen: Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes bei grenzüberschreitenden Verstößen ab 1,25 Mio. € Umsatz.
- · Erlaubt bleiben: EU-Bio, Blauer Engel, EU Ecolabel, FSC und GOTS. Private Label brauchen nachweisbare Kriterien.
- · BGH Katjes-Urteil (06/2024): Wer mit klimaneutral wirbt, muss in der Anzeige erklären, ob das durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird.
Verboten
Generische Umweltclaims ohne Beleg
Erlaubt
Staatlich anerkannte Siegel
Bußgelder
Bis zu 4 % EU-Jahresumsatz
Was steckt hinter dem Greenwashing-Gesetz?
Im Volksmund heißt es Greenwashing-Gesetz, im Bundesgesetzblatt steht etwas Sperrigeres: das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es wurde am 19. Februar 2026 verkündet und setzt die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCO — Empowering Consumers for the Green Transition) in deutsches Recht um.
Die Richtlinie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft. Die EU hat den Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung gegeben. Deutschland hat das knapp vor Fristende geschafft. Anwendbar werden die neuen Regeln am 27. September 2026, dann müssen sich alle Unternehmen daran halten, die in Deutschland werben oder verkaufen.
Geändert werden vor allem die §§ 5, 5a und 5b UWG. Sie regeln, wann eine Werbung irreführend ist. Mit der Reform werden generische Umweltaussagen als irreführend eingestuft, wenn der werbende Anbieter sie nicht konkret belegen kann. Das Umweltbundesamt und das Bundesministerium der Justiz haben dazu ausführliche Hintergrundinfos veröffentlicht.
Wichtig: Die Green Claims Directive (COM(2023) 166), die viele Medien noch erwähnen, ist nicht das aktuelle Gesetz. Sie wurde im Juni 2025 von der EU-Kommission als Rücknahmevorhaben angekündigt und ist nicht in Kraft. Wer sich auf neue Regeln einstellt, schaut auf die EmpCO-Richtlinie, nicht auf die Green Claims Directive.
Welche Begriffe sind ab 27.09.2026 verboten?
Generische Umweltaussagen brauchen ab Anwendungsbeginn entweder einen konkreten Beleg im Produkt selbst oder ein anerkanntes Zertifizierungssystem. Eine reine Behauptung reicht nicht mehr.
"Klimaneutral"
Nur erlaubt, wenn in der Werbung erklärt wird, ob durch Reduktion oder Kompensation erreicht (BGH-Urteil Katjes, 2024).
"Umweltfreundlich"
Zu allgemein. Nur mit konkretem, überprüfbarem Bezug zulässig.
"Ökologisch / Öko"
Bei Lebensmitteln nur mit EU-Bio-Siegel. Sonst nur mit anerkannter Zertifizierung.
"CO₂-kompensiert"
Reine Kompensation reicht nicht. Reduktion hat Vorrang.
"Grünes Produkt"
Keine messbare Aussage. Ohne Beleg verboten.
"Nachhaltig"
Generische Aussage. Nur mit anerkanntem Label oder klarer Quelle.
Vorher / Nachher: Was sich ab 27.09.2026 in der Werbung ändert
| Bisher zulässig | Ab 27.09.2026 |
|---|---|
| "Unser Produkt ist klimaneutral" | Nur mit Angabe, ob durch Reduktion oder Kompensation (BGH Katjes I ZR 98/23) |
| "Umweltfreundliche Verpackung" | Nur mit konkretem Bezug, z. B. "30 % weniger Plastik als Vorgänger, intern gemessen" |
| "Nachhaltige Modemarke" | Nur mit anerkanntem Label (z. B. GOTS) oder dokumentierter Lieferkette |
| Selbstgemaltes "Öko-Siegel" | Verboten, wenn keine unabhängige Kontrolle dahintersteht |
| "CO₂-neutral durch Aufforstungsprojekt" | Reduktion muss Vorrang haben. Kompensation allein reicht nicht |
| Allgemeines "100 % grün" | Verboten ohne messbare Bezugsgröße |
Quelle: Drittes UWG-Änderungsgesetz, BGBl. I vom 19.02.2026, Anlehnung an Umweltbundesamt-Übersicht.
BGH-Urteil "Katjes": Wie der Bundesgerichtshof klimaneutral neu definiert hat
Am 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Grundsatzurteil gefällt (Az. I ZR 98/23). Im Streit standen Fruchtgummi-Verpackungen des Süßwarenherstellers Katjes, die mit dem Hinweis "klimaneutral" und einem firmenfremden Logo beworben wurden. Der Wettbewerbsverband hatte geklagt.
Der BGH gab dem Kläger Recht. Die Kernaussage des Urteils: Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss in der Werbung selbst erklären, ob sie durch Vermeidung von Emissionen oder durch Kompensation entsteht. Ein Verweis auf eine Webseite reicht nicht. Außerdem stellte der BGH klar: Die Vermeidung hat Vorrang. Wer nur kompensiert, ohne ernsthaft zu reduzieren, ist auf der falschen Seite.
Für Verbraucher heißt das: Steht auf einer Verpackung nur "klimaneutral" ohne weitere Erklärung, ist das ab 27.09.2026 doppelt riskant für den Hersteller, einmal nach BGH-Rechtsprechung, einmal nach UWG. Den Urteilstext findest du beim Bundesgerichtshof.
Zeitlinie: Vom EU-Beschluss bis zur Anwendung
Anerkannte Umweltsiegel: Diese darfst du weiter trauen
Diese fünf Siegel werden von staatlichen Stellen oder international anerkannten Organisationen vergeben. Sie bleiben rechtskonform und du erkennst sie zuverlässig wieder.
EU-Bio-Siegel
Lebensmittel
EU-Bio-Verordnung
Blauer Engel
Produkte & Dienstleistungen
Bundesumweltministerium / RAL
EU Ecolabel
Verschiedene Produkte
EU-Kommission / UBA
FSC
Holz & Papier
Forest Stewardship Council
GOTS
Textilien
Global Organic Textile Standard
Welche Strafen drohen Unternehmen?
Das UWG kennt drei Sanktionsebenen, die nach der Reform alle bei Greenwashing-Verstößen greifen können:
1. Abmahnung
Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale oder qualifizierte Einrichtungen nach § 8 UWG fordern eine Unterlassungserklärung. Kosten für den Abgemahnten meist im niedrigen vierstelligen Bereich plus Anwaltskosten.
2. Unterlassungsklage
Konkurrenten oder Verbraucherverbände (z. B. der Verbraucherzentrale Bundesverband) klagen vor dem Landgericht auf Unterlassung. Zusätzlich kann Schadensersatz fällig werden.
3. Bußgeld
Bei grenzüberschreitenden Verstößen sieht die EmpCO-Richtlinie Bußgelder von bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes vor (bei Unternehmen mit Jahresumsatz ab 1,25 Mio. €). Bei kleineren Verstößen niedrigere Geldbußen.
Rechtsgrundlage: §§ 8, 9, 19 UWG in der Fassung des Dritten UWG-Änderungsgesetzes; Art. 13 Abs. 3 Richtlinie 2005/29/EG (UCPD) in Verbindung mit Richtlinie 2024/825.
Was sich für dich als Verbraucher ändert
Mehr Transparenz
Umweltaussagen müssen konkret und überprüfbar sein. Statt "umweltfreundlich" muss da etwas stehen wie "30 % weniger CO₂ als Vorgängerprodukt, Quelle: interne Messung 2025".
Echte Reduktion statt Zertifikate-Kauf
Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss zuerst Emissionen vermeiden. Kompensation allein reicht nach BGH-Rechtsprechung und EmpCO-Richtlinie nicht mehr.
Stärkere Durchsetzung
Verbraucherverbände und Wettbewerbsverbände bekommen klarere Werkzeuge. Verstöße können von Verbraucherzentralen direkt gemeldet werden.
Siegel-Klarheit
Anerkannte Siegel wie EU-Bio, Blauer Engel und EU Ecolabel sind weiterhin der einfachste Anhaltspunkt. Firmeneigene Öko-Logos werden strenger geprüft.
So erkennst du Greenwashing in 5 Sekunden
- · Allgemeine Begriffe (klimaneutral, nachhaltig, grün) ohne konkrete Zahl oder Quelle.
- · Firmeneigene Siegel, die keine externe Stelle kontrolliert.
- · Fokus auf einen einzelnen Aspekt (z. B. Verpackung), während der Rest verschwiegen wird.
- · "Klimaneutral" ohne Erklärung, ob durch Reduktion oder Kompensation.
- · Grüne Farben, Blätter, Erdkugeln, ohne dass das Produkt selbst grüner wäre als die Konkurrenz.
Tipp: Wenn dir eine Werbung greenwashing-verdächtig vorkommt, mach einen Screenshot mit Datum und melde sie bei deiner Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen zum Greenwashing-Gesetz 2026
Was ist das Greenwashing-Gesetz 2026?
Der Begriff Greenwashing-Gesetz steht für das Dritte UWG-Änderungsgesetz, das am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCO — Empowering Consumers for the Green Transition) in deutsches Recht umsetzt. Es gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland werben, ab dem 27.09.2026.
Welche Begriffe sind ab 27.09.2026 verboten?
Generische Umweltaussagen wie klimaneutral, umweltfreundlich, ökologisch, nachhaltig oder CO₂-neutral dürfen nicht mehr ohne konkreten Beleg oder anerkannte Zertifizierung verwendet werden. Auch Aussagen, die nur einen Teil des Produkts betreffen, aber als Gesamtaussage formuliert sind, fallen unter das Verbot.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Nach der Reform des UWG kommen mehrere Sanktionen in Frage: Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale oder Verbraucherverbände, Unterlassungsklagen von Konkurrenten und Bußgelder. Für Unternehmen mit einem EU-Jahresumsatz über 1,25 Mio. € können die Bußgelder bei schweren grenzüberschreitenden Verstößen bis zu 4 % des Jahresumsatzes erreichen.
Welche Umweltsiegel sind weiterhin erlaubt?
Staatlich kontrollierte oder international anerkannte Siegel bleiben erlaubt: EU-Bio-Siegel, Blauer Engel (vergeben durch RAL im Auftrag des Bundesumweltministeriums), EU Ecolabel, FSC für Holz- und Papierprodukte sowie GOTS für Textilien. Private oder firmeneigene Labels müssen die neuen Beleg- und Transparenzpflichten erfüllen.
Was bedeutet das BGH-Urteil zu klimaneutral (Katjes 2024)?
Im Urteil vom 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit klimaneutral nur zulässig ist, wenn unmittelbar in der Werbung erklärt wird, ob die Klimaneutralität durch Emissionsreduktion oder durch Kompensation erreicht wird. Eine reine Kompensation reicht nicht und der Reduktion ist Vorrang einzuräumen.
Gilt das Gesetz auch für ausländische Online-Shops?
Ja. Sobald sich Werbung oder Produktbeschreibungen an Verbraucher in Deutschland richten, gelten die Anforderungen aus dem UWG und der EmpCO-Richtlinie, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Auch Marketplace-Verkäufer und Drittanbieter auf deutschen Plattformen sind betroffen.
Was kann ich als Verbraucher tun, wenn ich Greenwashing sehe?
Du kannst die Werbung dokumentieren (Screenshot mit Datum) und sie bei der Verbraucherzentrale deines Bundeslands melden oder über die Wettbewerbszentrale (wettbewerbszentrale.de) eine Beschwerde einreichen. Beide Stellen prüfen Verstöße und können Unterlassungserklärungen oder Klagen veranlassen.
Was ist mit der Green Claims Directive?
Die Green Claims Directive (COM(2023) 166) wurde im Juni 2025 von der EU-Kommission als Vorhaben zur Rücknahme angekündigt und ist Stand Mai 2026 nicht in Kraft. Das aktuelle Gesetz, auf das sich Unternehmen einstellen müssen, ist die EmpCO-Richtlinie 2024/825 und das Dritte UWG-Änderungsgesetz.
Quellen & weiterführende Links
- · EU: Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCO) im EU-Amtsblatt
- · Bundesregierung: Umweltbundesamt — Stärkerer Schutz vor Greenwashing
- · BMJ: Bundesministerium der Justiz — Greenwashing
- · Bundestag: DIP — Drittes UWG-Änderungsgesetz
- · BGH: Urteil I ZR 98/23 vom 27.06.2024 (Katjes / klimaneutral)
- · Verbraucherschutz: Verbraucherzentrale Bundesverband
- · Wettbewerb: Wettbewerbszentrale
Weitere neue Verbraucherrechte 2026: das Recht auf Reparatur ab Juli und die Widerrufsbutton-Pflicht ab Juni. Eine Übersicht aller Reformen findest du auf der Seite Was ändert sich 2026 in Deutschland.
