Energievertrag-Checkliste 2026: Worauf du bei Strom und Gas achten solltest
Mit dieser Checkliste prüfst du deinen Energievertrag vor der Unterschrift. Die Verbraucherzentrale rät zu höchstens 12 Monaten Laufzeit und höchstens einem Monat Kündigungsfrist. Dazu kommen eine Preisgarantie über die ganze Laufzeit und keine Vorauskasse. Der technische Wechsel muss seit 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden erledigt sein, umgesetzt ist das laut Verbraucherzentrale bisher nur beim Strom.
Von der CheckAlle Redaktion · Stand: 23. September 2026
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Das Wichtigste in Kürze
- · Empfehlung der Verbraucherzentrale: Laufzeit höchstens 12 Monate, Kündigungsfrist höchstens einen Monat.
- · Die Preisgarantie sollte die gesamte Laufzeit abdecken (Vorsicht bei "eingeschränkter" Preisgarantie).
- · Der technische Wechsel muss seit 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden erledigt sein (§ 20a EnWG). Umgesetzt ist das laut Verbraucherzentrale bisher nur beim Strom.
- · Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: in der Regel ohne Frist zum Wirksamwerden der Erhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- · Keine Vorauskasse, keine Paketpreise, Boni nie als einzigen Grund wählen.
Deine Energievertrag-Checkliste in 10 Punkten
Die Checkliste ist nach Phasen sortiert: Vorbereitung, neuer Vertrag, Wechsel. Geh sie durch, bevor du unterschreibst.
Vorbereitung
- Jahresverbrauch in kWh aus der letzten Rechnung notieren (Stromspiegel-Durchschnitt ohne elektrische Warmwasserbereitung: 2 Personen rund 1.900 kWh in der Wohnung und 2.700 kWh im Haus, 4 Personen 2.600 bzw. 3.800 kWh)
- Zählernummer und aktuellen Zählerstand ablesen
- Kündigungsfrist im laufenden Vertrag prüfen (steht im Vertrag oder in den AGB, in der Grundversorgung sind es zwei Wochen)
Neuer Vertrag
- Vertragslaufzeit höchstens 12 Monate (Empfehlung der Verbraucherzentrale)
- Kündigungsfrist höchstens einen Monat (Empfehlung der Verbraucherzentrale)
- Preisgarantie für die gesamte Laufzeit, am besten vollständig (Achtung bei eingeschränkter Preisgarantie)
- Keine Vorauskasse, keine Paketpreise
- Preis ab dem 2. Jahr ohne Bonus prüfen
Wechsel
- Der neue Anbieter kündigt deinen alten Vertrag in deinem Auftrag
- Zählerstand zum Stichtag ablesen und an beide Anbieter melden
So funktioniert der Anbieterwechsel in 24 Stunden
Seit dem 1. Januar 2026 schreibt § 20a EnWG vor, dass der technische Lieferantenwechsel binnen 24 Stunden erledigt und an jedem Werktag möglich ist. Beim Strom läuft das Verfahren laut Bundesnetzagentur schon seit dem 6. Juni 2025.
Wichtig: Die 24-Stunden-Frist gilt für den technischen Wechsel zwischen Netzbetreiber und neuem Lieferanten, nicht für deine Kündigungsfrist beim alten Anbieter. Läuft dein Vertrag noch länger, lass ihn auslaufen oder prüf ein Sonderkündigungsrecht. Das gibt es zum Beispiel nach einer Preiserhöhung (siehe unten) und bei einem Umzug. Beim Umzug kannst du als Haushaltskunde mit sechs Wochen Frist kündigen, außer dein Anbieter bietet dir binnen zwei Wochen an, dich an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und die Belieferung dort ist möglich (§ 41b Abs. 5 EnWG).
Und beim Gas? Das Gesetz spricht allgemein vom Energielieferantenwechsel. Umgesetzt ist das 24-Stunden-Verfahren laut Verbraucherzentrale bisher aber nur für Strom, nicht für Gas. Unabhängig davon darf das Wechselverfahren höchstens drei Wochen ab der Anmeldung beim Netzbetreiber dauern, außer der gewünschte Liefertermin liegt später (§ 20a Abs. 2 EnWG).
Wenn du die Schritte schon kennst und nur noch wechseln willst, findest du sie hier: Stromanbieter wechseln (für Strom) oder Gasanbieter wechseln (für Gas).
Wichtige Punkte in deinem Energievertrag
Drei Punkte entscheiden, wie flexibel du mit deinem Energievertrag bleibst: Laufzeit, Kündigungsfrist und Preisgarantie. Die Verbraucherzentrale rät zu höchstens 12 Monaten Laufzeit und höchstens einem Monat Kündigungsfrist.
Vertragslaufzeit
Die Verbraucherzentrale rät zu höchstens 12 Monaten. Eine längere Bindung lohnt sich höchstens mit sehr gutem Preis und voller Preisgarantie über die ganze Zeit.
Kündigungsfrist
Die Verbraucherzentrale rät zu höchstens einem Monat. Nach dem ersten Jahr sollte der Vertrag möglichst mit einem Monat Frist kündbar sein.
Preisgarantie
Mindestens so lang wie die Vertragslaufzeit. Achte auf "eingeschränkte" Garantien, bei denen Steuern und Umlagen steigen können.
Sonderkündigung: Energievertrag bei Preiserhöhung beenden
Dein Anbieter erhöht den Preis? Dann darfst du in der Regel außerordentlich kündigen, und zwar ohne Einhaltung einer Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. Die Rechtsgrundlage steht in § 41 Abs. 5 EnWG.
- · Mitteilung durch den Anbieter: bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Wirksamwerden, bei anderen Letztverbrauchern spätestens zwei Wochen vorher.
- · Deine Frist zum Kündigen: Die Kündigung muss bis zum Wirksamwerden der Erhöhung beim Anbieter sein. Kommt die Mitteilung rechtzeitig, hast du als Haushaltskunde also mindestens einen Monat Zeit.
- · Ausnahme: Gibt der Anbieter nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, besteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
- · Wer kündigt: Am sichersten erklärst du die Sonderkündigung selbst, so rät es die Verbraucherzentrale. Du kannst aber auch deinen neuen Anbieter damit beauftragen. Entscheidend ist, dass die Kündigung vor dem Wirksamwerden der Erhöhung beim alten Anbieter eingeht.
Die Verbraucherzentrale stellt einen kostenlosen Musterbrief bereit. Schick die Kündigung so, dass du den Zugang belegen kannst, zum Beispiel per Einschreiben. Anbieter, bei denen du online abschließen kannst, müssen seit 1. Juli 2022 außerdem einen Kündigungsbutton anbieten (§ 312k BGB).
Was passiert, wenn dein Anbieter pleitegeht
Insolvenz kommt vor. Ende 2021 haben in Deutschland mehrere Strom- und Gasanbieter ihre Lieferung kurzfristig eingestellt (Verbraucherzentrale). Stellt dein Anbieter die Lieferung ein, übernimmt der örtliche Grundversorger deine Belieferung als Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Strom und Gas fließen also weiter.
Aber: Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten (§ 38 Abs. 4 EnWG), und ihr Tarif ist laut Bundesnetzagentur meistens teurer als andere Tarife. Lies deinen Zählerstand ab, teile ihn dem Netzbetreiber, dem Grundversorger und deinem bisherigen Anbieter mit und such dir rechtzeitig einen neuen Vertrag. Die Insolvenz allein gibt dir übrigens noch kein Sonderkündigungsrecht.
So minimierst du das Risiko:
- · Prüfe vor Vertragsabschluss, ob der Anbieter zur BNetzA gemeldet ist und seit mehreren Jahren am Markt ist.
- · Vermeide reine Vorauskasse-Tarife. Bei Insolvenz ist das Geld kaum noch zu holen.
- · Achte auf Erfahrungen anderer Kunden und unabhängige Tests (zum Beispiel Stiftung Warentest).
Diese Fallen solltest du im Energievertrag vermeiden
- · Vorauskasse: Du zahlst den Jahresverbrauch im Voraus. Geht der Anbieter pleite, ist das Geld kaum noch zu holen.
- · Paketpreise: Du kaufst eine feste Strommenge. Nicht genutzte Restmengen verfallen in der Regel, und Mehrverbrauch ist oft recht teuer (Verbraucherportal Baden-Württemberg).
- · Lange Laufzeiten mit eingeschränkter Preisgarantie: Steuern und Umlagen können steigen und an dich weitergegeben werden. Dann hast du in der Regel ein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG), außer es wird nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weitergegeben (§ 41 Abs. 6 EnWG). Reagiere in jedem Fall schnell.
- · Reiner Bonus-Fokus: Im ersten Jahr wirkt der Tarif günstig, ab dem zweiten Vertragsjahr sind Bonus-Tarife laut Verbraucherzentrale oft besonders teuer. Vergleiche immer den Preis ohne Bonus.
Verbraucherrechte und Streitbeilegung
Hält sich dein Anbieter nicht an den Vertrag, etwa bei einer verzögerten Endabrechnung oder einer fehlerhaften Preiserhöhung, helfen dir die Verbraucherzentrale und die Schlichtungsstelle Energie:
Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale berät zu Vertragsfragen und prüft Preiserhöhungen und Vertragsklauseln. verbraucherzentrale.de/themen/energie
Schlichtungsstelle Energie
Schlichtet Streitfälle zwischen Verbrauchern und Energieanbietern. Voraussetzung: Du hast dich zuerst beim Anbieter beschwert (formfrei, schriftlich ist als Nachweis sinnvoll), und er hat nicht innerhalb von 4 Wochen abgeholfen. Für Verbraucher grundsätzlich kostenlos. schlichtungsstelle-energie.de
Wann lohnt sich ein Wechsel überhaupt?
Besonders lohnt sich ein Vergleich, wenn du noch in der Grundversorgung bist oder deinen Tarif länger nicht geprüft hast. Finanztip hat für einen Stromverbrauch von 3.000 kWh im Jahr gerechnet: Wer aus der Strom-Grundversorgung in einen der günstigsten von Finanztip empfohlenen Tarife wechselt, kann danach 200 bis 300 Euro im Jahr sparen (Stand: 22. September 2026). Wie viel es bei dir ist, hängt von Verbrauch, Wohnort und bisherigem Tarif ab.
Schau dir auch dynamische Stromtarife 2026 oder Ökostrom günstig an, die Checkliste oben gilt dort genauso.
Häufige Fragen zum Energievertrag
Wie lange dauert ein Stromanbieterwechsel?
Der technische Wechsel muss seit 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden erledigt und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 EnWG). Das betrifft nur den Ablauf zwischen Netzbetreiber und Lieferanten, deine Kündigungsfrist im alten Vertrag bleibt davon unberührt. Das Gesetz spricht allgemein vom Energielieferantenwechsel. Umgesetzt ist das 24-Stunden-Verfahren laut Verbraucherzentrale bisher aber nur für Strom, nicht für Gas.
Was ist eine Preisgarantie?
Eine Preisgarantie hält deinen Preis für einen festen Zeitraum stabil, zum Beispiel 12 Monate. Bei einer vollständigen Preisgarantie sind laut Finanztip alle Preisbestandteile abgedeckt, auch Steuern und gesetzliche Umlagen. Bei einer eingeschränkten Preisgarantie gilt das für diese staatlich bestimmten Bestandteile nicht, sie können also steigen. Welche Variante du hast, steht in deinem Energievertrag.
Kann ich bei Preiserhöhung sofort kündigen?
In der Regel ja. Erhöht dein Anbieter den Preis, kannst du nach § 41 Abs. 5 EnWG ohne Einhaltung einer Frist zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung wirksam wird. Haushaltskunden muss der Anbieter die Erhöhung spätestens einen Monat vorher mitteilen, anderen Letztverbrauchern spätestens zwei Wochen vorher. Kein Sonderkündigungsrecht hast du, wenn nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weitergegeben wird (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Was passiert, wenn mein Anbieter pleitegeht?
Stellt dein Anbieter die Lieferung ein, übernimmt der örtliche Grundversorger deine Belieferung als Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Du bleibst also nicht ohne Strom oder Gas. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten, und ihr Tarif ist laut Bundesnetzagentur meistens teurer als andere Tarife. Lies deinen Zählerstand ab, melde ihn und such dir rechtzeitig einen neuen Vertrag. Die Insolvenz allein gibt dir noch kein Sonderkündigungsrecht.
Wie viel kann ich pro Jahr sparen?
Das hängt von deinem Verbrauch, deinem Wohnort und deinem bisherigen Tarif ab. Finanztip hat für einen Stromverbrauch von 3.000 kWh im Jahr gerechnet: Wer aus der Strom-Grundversorgung in einen der günstigsten von Finanztip empfohlenen Tarife wechselt, kann danach 200 bis 300 Euro im Jahr sparen (Stand: 22. September 2026). Wie viel es bei dir ist, zeigt erst ein Vergleich mit deinen eigenen Daten.
Was muss ich bei Bonuszahlungen beachten?
Die Auszahlung setzt laut Verbraucherzentrale häufig voraus, dass du 12 Monate lang beliefert wurdest. Diese Belieferungszeit ist nicht dasselbe wie die Vertragslaufzeit. Kündigst du zum Ende des ersten Vertragsjahres, kann der Bonus deshalb wegfallen, maßgeblich sind die Bedingungen deines Vertrags. Vergleiche außerdem den Preis ab dem zweiten Jahr, denn dann sind Bonus-Tarife oft besonders teuer.
Muss ich den alten Vertrag selbst kündigen?
Bei einem regulären Wechsel meistens nicht, das übernimmt der neue Anbieter in deinem Auftrag. Eine Sonderkündigung wegen Preiserhöhung solltest du laut Verbraucherzentrale am besten selbst erklären. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur kannst du aber auch deinen neuen Lieferanten damit beauftragen. Wichtig ist nur, dass die Kündigung rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Erhöhung beim alten Anbieter ankommt.
Brauche ich einen Smart Meter für den Wechsel?
Nein, für einen normalen Wechsel reicht dein bisheriger Zähler. Ein intelligentes Messsystem baut der Messstellenbetreiber ein. Verpflichtend ist das zum Beispiel ab 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG und bei Erzeugungsanlagen über 7 kW. Unterhalb dieser Schwellen entscheidet der Messstellenbetreiber. Für einen dynamischen Stromtarif brauchst du ein solches Messsystem.
Bereit zum Wechseln?
Vergleiche jetzt Strom oder Gas. Der Vergleich ist kostenlos, und der technische Stromwechsel muss seit 2026 binnen 24 Stunden erledigt sein.
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